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Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach SGB XI ist,
dass der Bewohner gem. § 14 Abs. 1 eine pflegebedürftige
Person ist und durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
(MDK) einer der in § 15 festgelegten drei Pflegestufen zugeordnet
wurde.
1. Diese Pflegestufen sind wie folgt
beschrieben:
Pflegebedürftige
der Pflegestufe I
(erheblich Pflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei den hauswirtschaftlichen Versorgungen
benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts,
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfen bei den hauswirtschaftlichen Versorgungen benötigen.
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2. Art und Umfang der vom Heimträger
an den Bewohner geschuldeten Leistungen
In § 5 Abs. 1 des zwischen den Landesverbänden der
Pflegekassen in Bayern und dem Träger des Feuerbach-Hauses
abgeschlossenen Versorgungsvertrages ist dazu folgende Festlegung
getroffen: Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen ergeben
sich aus den §§ 1 und 2 des Rahmenvertrages für
den Bereich der vollstationären Pflege gem. § 75 SGB
XI. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
können Pflegebedürftige nicht nach dem SGB XI beanspruchen
und kann die Pflegeeinrichtung nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung
bewirken.
Basierend auf dieser Festlegung werden durch die Einrichtung
die erforderlichen gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität
und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht.
Die Bewohner bezogene
Differenzierung der zu erbringenden Leistungen wird in der individuellen
Pflegeplanung festgelegt.
Die Hilfeleistungen werden in Form
von Unterstützung, teilweiser oder vollständiger Übernahme
sowie durch Beaufsichtigung und Anleitung erbracht. Der Umfang
richtet sich nach den in Punkt 1 genannten Pflegestufen.
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Soziale Betreuung
- Sozialanamnese
Die Beratung bei Einzug erfolgt durch den Heimleiter
und die Verwaltungsleiterin. Gleichzeitig erfolgt durch
sie die Meldung
zu den Kassen und entsprechenden Ämtern.
Die Erhebung der Sozialanamnese bei Einzug erfolgt durch das Pflegepersonal.
- Koordination der Kontakte zu Angehörigen und Betreuern erfolgt regelmäßig
- Gemeinwesenorientierte
Vernetzung der Einrichtung
-Verbindung mit der Gemeinde
-Verbindung mit der Senioren-Freizeitstätte
-Gemeinsame Veranstaltungen mit Nachbarn
-Verbindung mit den Sozialdiensten der umliegenden Krankenhäuser
- Gemeinschaftsveranstaltungen und ergotherapeutische Betreuung
-
Förderung des Gemeinschaftslebens in der Einrichtung durch
Bereitstellung angemessener Mittel und den Einsatz personeller
Kapazitäten
-Altersgerechte Gymnastik (2 x wöchentlich)
-Gruppenarbeit (nach Beschaffenheitsgruppen)
-Tagesstrukturierende Beschäftigung
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die ärztliche Versorgung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Es gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Das Heim übernimmt
die Vermittlung zu einem Arzt als Hausarzt für den Bewohner,
wenn sein bisheriger Arzt die Versorgung im Heim nicht übernimmt.
Die nachgenannten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
werden nur unter der Voraussetzung angeboten, dass
sie vom behandelnden Arzt veranlasst
und dort dokumentiert sind. Eine persönliche Durchführung
durch den behandelnden Arzt nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Für die Durchführung
von Pflegemaßnahmen ist das dafür qualifizierte Personal
verantwortlich, wenn der behandelnde Arzt dies anweist und die
vorhandenen Möglichkeiten
dazu selbst geprüft hat.
Der Bewohner muss mit der Durchführung der Anwendungen durch
das Personal der Einrichtung einverstanden sein.
Notwendige Hilfsmittel gem. § 33 SGB V müssen vom Bewohner
beschafft werden.
- Terminvereinbarungen und Anmeldungen bei Fachärzten
Das Heim übernimmt Hilfe bei der Vermittlung zu Fachärzten
bzw. Behandlungseinrichtungen, wenn der
Hausarzt sie angeordnet hat.
Das Heim übernimmt nicht den Transport bzw.
die Begleitung.
- Wundbehandlung
Feststellung und Behandlung von Wunden übernimmt
und dokumentiert der Hausarzt. Er weist die Pflegepersonen
in die Wundbehandlung
ein.
- Verbände und Prophylaxen
Der fachgerechte Einsatz von
Stützverbänden, Kompressionsverbänden
und entsprechenden Strümpfen wird als Pflegeleistung
erbracht.
- Infusionen und Injektionen
- Subkutane Infusionen und Injektionen werden entsprechend
den Pflegevorschriften übernommen.
- Nach
Anweisung des Arztes und der Festlegung der
Pflegeperson durch ihn werden
intramuskuläre
Injektionen verabreicht.
- Intravenöse
Injektionen sind dem Pflegeheimpersonal
untersagt.
- Kathederpflege und –wechsel
- Spülungen und Urostomapflege sowie das Kathederlegen
bei Frauen gehören zu unserem Leistungsumfang.
- Das Kathederlegen
bei Männern darf nur
vom Arzt vorgenommen werden.
- Dekubitusvorsorge,
-behandlung
- Vorbeugung bzw. Verhinderung stehen im Vordergrund.
- Therapien
erfolgen entsprechend ärztlicher Festlegung.
- Überwachen des Ausscheidens bei künstlichen Ausgängen
- Hierzu gehört auch die Anuspraeterversorgung.
- Spezielle
Krankenbeobachtung
- Regelmäßige – bei Notwendigkeit tägliche – Kontrolle
der Vitalwerte.
- Weitergabe der
Werte an den Hausarzt. Einleitung der entsprechenden Not-
bzw. Versorgungsmaßnahmen in Krisensituationen und
abrupten Zustandsänderungen.
- Auslösung der Maßnahmen
nach Notfallstandard.
- Sofortige Herbeiziehung der Notärzte
oder Hausärzte.
- Medikamentenverabreichung und
Medikamentenüberwachung
- Überwachung der Medikamenteneinnahme.
- Individuelle
Verwahrung und Stellung der Medikamente nach ärztlicher
Verordnung und Apothekenausgabe.
- Einnahmeverweigerungen
der Medikamente werden dokumentiert.
- Bronchialtoilette
- Atemerleichternde, sekretlösende Maßnahmen durch
Einreibungen, Abklopfen, Absaugen im oberen Atemwegsbereich,
Trachialkanülenpflege entsprechen dem Leistungsumfang.
- Ausgeschlossen sind Absaugungen im tieferen Atemwegsbereich.
- Enterale
Ernährung
- Sondenernährung erfolgt nur nach entsprechender Verordnung,
nach festgelegtem Umfang, Art und Weise und Zeitrhythmus.
Hilfe bei der persönlichen Lebensführung
- Orientierung zur Zeit, zum Ort, zur Person
Tagesstrukturierende
Pflege erfolgt anhand eines Tagesplans.
- Gestaltung des persönlichen
Alltags
- Hilfe bei Essenbestellung, Postzustellung mit eventueller
Hilfe, Teilnahme an Gruppengesprächen, Gruppenarbeiten,
Tischrunden, Basteln, Gymnastik, Singen, Bewältigung
von Lebenskrisen,
- Einzelgespräche und Beratungen sowie
Kontaktvermittlungen gehören zum Leistungsumfang.
- Begleitung Sterbender
entsprechend der Heimphilosophie und
einem feststehenden Heimstandard
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3. Leistungskatalog zu den in den Pflegentgelten enthaltenen
Leistungen
Bereich Körperpflege
Bereich Ernährung
- Essen und Trinken
- Hilfe bei der Speisenauswahl
- Mundgerechtes Zubereiten
der Nahrung, Portionierung.
- Täglich vier Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Nachmittagskaffee,
Abendessen).
Serviert wird in
den Gemeinschaftsräumen, nur
bei Krankheit im Zimmer.
- Hilfe bei der Essensaufnahme
- Überwachung
der Mengen beim Essen und Trinken.
- Sondennahrung
- Sondenernährung erfolgt nach ärztlicher Anweisung über
PEG. Dazu gehört die verordnete
Beschickung und die Pflege der Sonde.
- Intravenöse Einfuhr
ist keine Pflegeheimleistung.
- Mundpflege, Hände waschen, evtl. Säubern
der Kleidung
gehören zum Abschluss der Ernährung.
Bereich Mobilität
- Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
- Bettgitter-
und Bettgurtanwendungen bedürfen der
amtsgerichtlichen Genehmigung oder Betreuerzustimmung.
- Betten und
Lagern
- entsprechend der Fachplanung
Lagerungshilfen werden vom Heim gestellt.
- An- und Auskleiden
- Kleidung entsprechend der Jahreszeit und Witterung
- Hilfe beim An- und Ausziehen
- An- und
Ablegen von Prothesen und
Kompressionsstrümpfen.
- Gehen und Stehen
- Gehübungen bis zu 8 Metern, Rollstuhlnutzung
innerhalb des Heimes
- Treppensteigen gehört nicht zur
Leistung.
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung, dazu
können
keine Leistungen vom Heim übernommen
werden.
- Notwendige Arztbesuche werden durch
die Stationsleitungen
organisiert.
- Personen mit Selbstgefährdungen
durch Weglaufen
können
in der Einrichtung nicht aufgenommen werden.
Hauswirtschaftliche Versorgung
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